Widerrufsrecht für Darlehensverträgen bestätigt
Der BGH hat vor kurzem nochmals bestätigt, dass Verbraucher bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ihren Darlehensvertrag wiederrufen können. (Beschluss vom 22.9.2015 - XI Z R 1 16/15).Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Immobiliendarlehen, welches zwischen dem 1. November 2002 und 2010 abgeschlossen wurde, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, ist sehr hoch. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg im Februar 2015 herausgefunden hat, liegt der Prozentsatz der fehlerhaften Verträge, je nach Institut, zwischen 60 und 89 Prozent. Für Verbraucher bedeutet das, dass alte Verträge widerrufen werden können.
Hierzu hat der BGH bereits 2009 entschieden: Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ( BGH, Urteil vom 10. 3. 2009 – XI ZR 33/08).
Scheinbar plant die Bundesregierung diese Widerrufsmöglichkeit Anfang nächstes Jahr einzuschränken.