Minderung der Miete
Um soviel Prozent dürfen Sie die Miete ohne Zustimmung des Vermieters endgültig reduzieren (= juristisch gesprochen mindern):
100 Prozent, wenn die Heizung während der Monate September bis Februar nicht funktioniert (LG Berlin GE 93, 263; LG Hamburg WM 76, 10).
100 Prozent, wenn die Wohnung unbewohnbar ist (AG Köln ZMR 80, 87; LG WiesbadenWM 80, 17) - zB noch nicht fertig gestellter Neubau.
100 Prozent, wenn die Elektrik für Warmwasser, Licht, Küche etc. vollständig ausfällt (AG Neukölln MM 88, 151).
100 Prozent, wenn beim Einzug entgegen dem Mietvertrag die Einbauküche fehlt (LG Itzehoe 1 S 397/96).
100 bis 60 Prozent bei besonders starkem Baulärm im Haus (LG Hamburg 307 S 135/95; AG Charlottenburg MM 96, 455; AG Hamburg WM 87, 272).
80 Prozent, wenn die einzige Toilette unbenutzbar ist (LG Berlin MM 88, 213).
80 Prozent, wenn die Wohnung nach einer Überschwemmung feucht und versandet istund mehrere Wochen unerträglich stinkt (AG Friedberg/Hessen WM 84, 198).
50 Prozent, wenn Küche und Toilette unbenutzbar sind (LG Berlin MM 10/83, 14).
50 Prozent, wenn alle Fenster undicht sind (AG Leverkusen WM 81, U9).
50 Prozent, wenn Wasser durch die Decke auf Wände, Fußboden und Möbel tropft (AG Leverkusen WM 80, 163).
50 Prozent, wenn die Wände so feucht sind, dass sich die Wohnung nicht einwandfrei nutzen lässt (LG Berlin GE 1991, 573).
Treten in Ihrer Wohnung irgendwann Mängel auf, dann muss Ihr Vermieter diese auch auf seine Kosten beseitigen. Er garantiert nicht anders als ein Hotelbesitzer in einem Hotel für den einwandfreien Zustand der gemieteten Räume. Rechtlich gesehen ist zwischen einem Hotelzimmer und einer Mietwohnung kein Unterschied. Beide werden auf Zeit gegen eine gewisse Summe gemietet.
Kommt Ihr Vermieter dieser Instandhaltungspflicht nicht nach, können Sie nach einer schriftlichen Aufforderung und Fristsetzung den Mangel auch selbst auf Kosten Ihres Vermieters beheben lassen. Außerdem haben Sie möglicherweise Schadenersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete. Bei besonders gravierenden Mängeln können Sie als Mieter sogar fristlos kündigen.
Ihr wichtigstes Recht bei Wohnungsmängeln ist aber Ihr Recht auf die Minderung der Miete. Zur Erklärung: Bei der Mietminderung behält der Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht mehr nachzahlen muss.
Selbst Mängel, die von Dritten (Mitmietern, Hausnachbarn, Bauarbeiter etc.) verursacht werden und auf die der Vermieter keinen unmittelbaren Einfluss hat und sie daher ggf. auch nicht selbst abstellen kann, berechtigen zur Minderung. Typische Beispiele dafür sind Gaststättenlärm, Fluglärm oder Störungen durch eine benachbarte Baustelle. Es genügt allein das Vorliegen eines Mangels, der den Wohnwert Ihrer Wohnung mindert, um Ihre Miete zu mindern.
Ganz gleich, welche Folgen Sie an eine mangelhafte Mietwohnung knüpfen wollen, Sie müssen Ihren Vermieter über das Vorliegen eines Mangels informieren. Dazu sind Sie als Mieter gesetzlich verpflichtet. Sollten Sie dies unterlassen, können Sie sogar vom Vermieter auf Schadensersatzersatz in Anspruch genommen werden. Diese Mängelanzeige muss aber nicht schriftlich erfolgen. Schriftlich sollte es nur deshalb gemacht werden, damit nachher der Vermieter nicht behaupten kann, dass ihm dies nie mitgeteilt worden ist. Denn Sie als Mieter müssen die Anzeige der Mängel gegenüber dem Vermieter beweisen.
Und: Nur mit einer Anzeige der Mängel verlieren Sie Ihr Recht auf Mietminderung auch dann nicht, wenn Sie trotz eines Mangels weiter die volle Miete zahlen.
Denn nach der Rechtsprechung können Sie rückwirkend ab Anzeige der Mängel die Miete noch mindern und zwar bis in das Jahr 2001 hinein. Die Grenze bildet nur die Verjährungsfrist von - in der Regel - 3 Jahren.
Wichtig: Sie dürfen die Miete bei angezeigten Mängeln auch mindern, selbst wenn Ihr Vermieter einer Mietminderung widerspricht. Dieser Widerspruch gegen die Mietminderung ist unbeachtlich und dient nur der Einschüchterung der Mieter. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr.