Vorsorgevollmacht

Mit der gesetzlich geregelten Vorsorgevollmacht sind Sie in der Lage, wenn Sie selbst Ihren Willen

nicht mehr  äußern können, andere zu bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen.

Das Bestehen einer Vorsorgevollmacht verhindert die Einsetzung eines Betreuers. Eine notarielle

Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht erforderlich, aber sie ist ratsam,

da die Vormundschaftsgerichte sie sonst manchmal nicht als wirksam anerkennen, da der

Geisteszustand bei Abfassung der Vollmacht nicht dokumentiert wurde.

Im Unterschied zum vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuer untersteht der

Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das  Vormundschaftsgericht.

 

Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers

und des Bevollmächtigten) können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

registriert werden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beim Auffinden

von Vorsorgevollmachten. Die Vormundschaftsgerichte können vor Anordnung

einer Betreuung klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Beim Vorsorgeregister werden

keine Inhalte hinterlegt. Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung können beim

Vorsorgeregister ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht registriert werden.

 

Zu den Einzelheiten:


Mehrere Bevollmächtigte einsetzen

 

Es können mehrere, jeweils voneinander getrennte Einzelvollmachten für bestimmte

Teilbereiche erteilt. Um Meinungsverschiedenheiten der Bevollmächtigten möglichst zu

vermeiden, muss die Vorsorgevollmacht eindeutig klarstellen, welche Person konkret für

welche(n) Aufgabenbereich(e) zuständig und verantwortlich ist.


Mehrere Einzelvollmachten können sinnvoll sein, wenn es z.B. zwei Personen

des absoluten Vertrauens gibt, von denen sich die eine besser für

Vermögensangelegenheiten, die andere eher für Gesundheitssorge eignet.
Nachteil ist, dass man die Vorsorgevollmacht mit mehreren Personen

besprechen und mehrere Vollmachten erstellen sowie klar und eindeutig

voneinander abgrenzen muss.

 

Doppelvollmacht

 

Es werden zwei Personen miteinander und für denselben Bereich eingesetzt.
Eine Doppelvollmacht ist zweckmäßig, wenn sich der Verfasser vor einem

Vollmachtsmissbrauch schützen will, denn die Bevollmächtigten kontrollieren sich

gegenseitig. Ferner kann m Falle der Verhinderung eines Bevollmächtigten der andere

Bevollmächtigte handeln. Damit entsteht keine ungeklärte Situation, was eventuell die

Einsetzung eines Betreuers (Betreuung) zur Folge hätte.


Nachteil ist, dass es Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten geben

kann und gegenseitige Kontrollen dazu führen können, dass schnelle

Entscheidungen blockiert werden. Dem kann vorgebeugt werden,

indem in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird, wer von beiden bei

Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat.

 

Ersatzvollmacht

 

Ersatzbevollmächtigte sollten für den Fall benannt werden, dass der eigentliche Bevollmächtigte

ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub, Tod oder Rückgabe der Vollmacht. L

iegt eine Ersatzvollmacht vor, kann ein Ausfall des eigentlichen Bevollmächtigten

sofort ausgeglichen werden und es entstehen keine Versorgungslücken.
Damit der Ersatzbevollmächtigte im Vertretungsfall auch tatsächlich für den Patienten

auftreten und handeln kann, sollte für ihn eine inhaltsgleiche Vollmacht erstellt werden,

diese allerdings zunächst hinterlegt und dem Ersatzbevollmächtigten erst im Vertretungsfall

zur Verfügung gestell werden. Damit der Ersatzbevollmächtigte auch in den Besitz der

Vollmacht kommt, wenn der Patient bereits geschäftsunfähig ist, ist eine Information

über die Ersatzvollmacht auf dem Hinweiskärtchen (im Geldbeutel oder beim Personalausweis)

notwendig.
 

 

Rückgabe: Kann der ursprüngliche Bevollmächtigte seine Aufgaben wieder wahrnehmen,

muss der Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht zurückgeben. Dies ist wichtig, damit die

ursprüngliche Rangfolge der Bevollmächtigung wieder hergestellt wird und Unklarheiten

gegenüber Dritten vermieden werden.
Abzuraten ist von der sofortigen Aushändigung der Ersatzvollmacht an den Ersatzbevollmächtigten.

Selbst mit dem Hinweis, nur im Vertretungsfall hiervon Gebrauch machen zu dürfen,

kann es zu missbräuchlicher Verwendung bzw. zu Konflikten mit dem eigentlichen

Bevollmächtigten kommen.

 

Sonderformen

 

Untervollmacht

 

Die Untervollmacht unterscheidet sich von den drei vorhergehenden Formen, weil nicht der

Verfasser der Vorsorgevollmacht sie ausstellt, sondern sein Bevollmächtigter: Er bevollmächtigt

seinerseits andere Personen für einzelne Angelegenheiten.
Ob ein Bevollmächtigter das überhaupt darf, sollte in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden.

Wer als Verfasser Untervollmachten zulässt, sollte bedenken, dass ein Bevollmächtigter dann auch

Personen einbeziehen kann, denen der Verfasser selbst womöglich nicht das absolute Vertrauen

schenken würde.
 

 

Missbrauch der Vorsorgevollmacht

 

Macht ein Bevollmächtigter absprachewidrig und/oder vorzeitig von der Vorsorgevollmacht

Gebrauch, kann der Verfasser die Vollmacht sofort widerrufen und ggf. Schadensersatz verlangen.

In einem solchen Fall sollte die Vorsorgevollmacht sofort vom Bevollmächtigten zurückverlangt

werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht herausgibt, kann der Verfasser

die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen.

 

Transmortale Vorsorgevollmacht

 

Eine Vorsorgevollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden: Mit Hilfe einer solchen

transmortalen Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigter in der Lage, unmittelbar mit Eintritt des

Erbfalls, also ab dem Todeszeitpunkt, weiterhin im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Das ist

insbesondere für finanzielle Angelegenheiten sinnvoll, z.B. Organisation der Beerdigung,

Auflösung der Wohnung, Kündigung von Verträgen, Begleichung von Rechnungen.
 

 

Vorteil einer transmortalen Vorsorgevollmacht ist, dass sofort nach dem Tod Verfügungen

getroffen werden können und nicht gewartet werden muss, bis ein Erbschein vorliegt oder ein

Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Beides kann mehrere Monate dauern.


Die Erben sind an die Entscheidungen des Bevollmächtigten, der im Auftrag des Verstorbenen

tätig wird, gebunden. Allerdings können die Erben vom Bevollmächtigten Rechenschaft

und bei Verstößen ggf. auch Schadensersatz verlangen.

 

Bei Vorsorgevollmachts-Vordrucken von Banken ist eine "Gültigkeit über den Tod hinaus"

häufig nicht oder nur eingeschränkt vorgesehen. Wenn gewünscht wird, dass die

Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod gelten soll, muss dies mit der Bank besprochen

und im Vordruck ergänzt werden.