Vorsorgevollmacht
Mit der gesetzlich geregelten Vorsorgevollmacht sind Sie in der Lage, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können, andere zu bevollmächtigen, Entscheidungen für Sie zu treffen. Das Bestehen einer Vorsorgevollmacht verhindert die Einsetzung eines Betreuers. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht erforderlich, aber sie ist ratsam, da die Vormundschaftsgerichte sie sonst manchmal nicht als wirksam anerkennen, da der Geisteszustand bei Abfassung der Vollmacht nicht dokumentiert wurde. Im Unterschied zum vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuer untersteht der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.
Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten. Die Vormundschaftsgerichte können vor Anordnung einer Betreuung klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt. Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung können beim Vorsorgeregister ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht registriert werden.
Zu den Einzelheiten:Mehrere Bevollmächtigte einsetzen
Es können mehrere, jeweils voneinander getrennte Einzelvollmachten für bestimmte Teilbereiche erteilt. Um Meinungsverschiedenheiten der Bevollmächtigten möglichst zu vermeiden, muss die Vorsorgevollmacht eindeutig klarstellen, welche Person konkret für welche(n) Aufgabenbereich(e) zuständig und verantwortlich ist.
des absoluten Vertrauens gibt, von denen sich die eine besser für
Vermögensangelegenheiten, die andere eher für Gesundheitssorge eignet. besprechen und mehrere Vollmachten erstellen sowie klar und eindeutig voneinander abgrenzen muss.
Doppelvollmacht
Es werden zwei Personen miteinander und für denselben Bereich eingesetzt. Vollmachtsmissbrauch schützen will, denn die Bevollmächtigten kontrollieren sich gegenseitig. Ferner kann m Falle der Verhinderung eines Bevollmächtigten der andere Bevollmächtigte handeln. Damit entsteht keine ungeklärte Situation, was eventuell die Einsetzung eines Betreuers (Betreuung) zur Folge hätte.
kann und gegenseitige Kontrollen dazu führen können, dass schnelle Entscheidungen blockiert werden. Dem kann vorgebeugt werden, indem in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird, wer von beiden bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat.
Ersatzvollmacht
Ersatzbevollmächtigte sollten für den Fall benannt werden, dass der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub, Tod oder Rückgabe der Vollmacht. L iegt eine Ersatzvollmacht vor, kann ein Ausfall des eigentlichen Bevollmächtigten
sofort ausgeglichen werden und es entstehen keine Versorgungslücken. auftreten und handeln kann, sollte für ihn eine inhaltsgleiche Vollmacht erstellt werden, diese allerdings zunächst hinterlegt und dem Ersatzbevollmächtigten erst im Vertretungsfall zur Verfügung gestell werden. Damit der Ersatzbevollmächtigte auch in den Besitz der Vollmacht kommt, wenn der Patient bereits geschäftsunfähig ist, ist eine Information über die Ersatzvollmacht auf dem Hinweiskärtchen (im Geldbeutel oder beim Personalausweis)
notwendig.
Rückgabe: Kann der ursprüngliche Bevollmächtigte seine Aufgaben wieder wahrnehmen, muss der Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht zurückgeben. Dies ist wichtig, damit die ursprüngliche Rangfolge der Bevollmächtigung wieder hergestellt wird und Unklarheiten
gegenüber Dritten vermieden werden. Selbst mit dem Hinweis, nur im Vertretungsfall hiervon Gebrauch machen zu dürfen, kann es zu missbräuchlicher Verwendung bzw. zu Konflikten mit dem eigentlichen Bevollmächtigten kommen. Sonderformen
Untervollmacht
Die Untervollmacht unterscheidet sich von den drei vorhergehenden Formen, weil nicht der Verfasser der Vorsorgevollmacht sie ausstellt, sondern sein Bevollmächtigter: Er bevollmächtigt
seinerseits andere Personen für einzelne Angelegenheiten. Wer als Verfasser Untervollmachten zulässt, sollte bedenken, dass ein Bevollmächtigter dann auch Personen einbeziehen kann, denen der Verfasser selbst womöglich nicht das absolute Vertrauen
schenken würde.
Missbrauch der Vorsorgevollmacht
Macht ein Bevollmächtigter absprachewidrig und/oder vorzeitig von der Vorsorgevollmacht Gebrauch, kann der Verfasser die Vollmacht sofort widerrufen und ggf. Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall sollte die Vorsorgevollmacht sofort vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht herausgibt, kann der Verfasser die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen.
Transmortale Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden: Mit Hilfe einer solchen transmortalen Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigter in der Lage, unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, also ab dem Todeszeitpunkt, weiterhin im Sinne des Vollmachtgebers zu handeln. Das ist insbesondere für finanzielle Angelegenheiten sinnvoll, z.B. Organisation der Beerdigung,
Auflösung der Wohnung, Kündigung von Verträgen, Begleichung von Rechnungen.
Vorteil einer transmortalen Vorsorgevollmacht ist, dass sofort nach dem Tod Verfügungen getroffen werden können und nicht gewartet werden muss, bis ein Erbschein vorliegt oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Beides kann mehrere Monate dauern.
tätig wird, gebunden. Allerdings können die Erben vom Bevollmächtigten Rechenschaft und bei Verstößen ggf. auch Schadensersatz verlangen.
Bei Vorsorgevollmachts-Vordrucken von Banken ist eine "Gültigkeit über den Tod hinaus" häufig nicht oder nur eingeschränkt vorgesehen. Wenn gewünscht wird, dass die Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod gelten soll, muss dies mit der Bank besprochen und im Vordruck ergänzt werden.
|
|