Anwaltskosten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Höhe der Anwaltskosten, zum Streitwert, aus dem sich die Kosten berechnen und zu sonstigen Fragen, die bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten auftauchen können.
 

Wie werden Anwaltskosten berechnet?

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

Was bedeutet "Streitwert" bei der Berechnung der Anwaltskosten?

Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist üblicherweise der Streitwert, also der Wert, um den es jeweils geht. Geht es z.B. um den Einzug oder die Abwehr einer Forderung über 10.000 EUR, so beträgt der Streitwert – natürlich - 10.000,00 EUR. Schwierig wird die  Streitwertberechnung bei sogenannten „nichtvermögensrechtlichen“ Auseinandersetzungen, also bei Streitigkeiten, bei denen es nicht konkret oder nur mittelbar um Geld geht. Die Rechtsprechung hat hier einige Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. Es gibt hier zunächst einen Regelstreitwert von 4.000,00 EUR, der immer dann angesetzt wird, wenn sich der Streitwert beim besten Willen nicht anders beziffern lässt.

Was bedeutet z.B. eine "1,3 Geschäftsgebühr" bei der Berechnung der Anwaltskosten?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht von einem Dezimalsystem aus. Bestimmte Aktivitäten des Anwalts lösen bestimmte Gebühren aus, in der Regel vor allem außergerichtlich abhängig vom Aufwand. So wird bei einer reinen Beratung üblicherweise eine sog. 0,55 Beratungsgebühr berechnet, also der 55ste Teil einer vollen 1,0 Gebühr. Wendet sich der Anwalt an die Gegenseite, so wird regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst, also eine volle Gebühr plus 30%. Es gibt eine Art „Koordinatensystem“ mit „üblichen“ Gebühren, die aber abhängig vom Aufwand auch mal nach unten oder oben abweichen können (so kann etwa bei einfachen Schreiben auch nur eine 0,9 statt einer 1,3 Gebühr vom Anwalt berechnet werden. Darüber klären wir im Gespräch jeweils gerne auf. Diese Gebühren berechnen sich dann aus dem sog. Streit- oder Gegenstandswert, also dem Wert, um den es in der Auseinandersetzung geht. Gebühren(höhe) und Streit- oder Gegenstandswert lassen sich unabhängig von einer Beratung durch uns auch Tabellen zum RVG entnehmen.

Anwaltskosten Erstberatung

Die Kosten einer Beratung sollten immer vorher zwischen Anwalt und Mandant verabredet werden. Der Anwalt darf aber bei Verbrauchern für eine erste, noch oberflächliche Beratung nicht mehr als 190,00 €, ansonsten nicht mehr als 250,00 € abrechnen.

Üblich: 190,00 - 250,00 Euro für Erstberatung

Am besten beim Anwalt die Kosten vorab anfragen.

Anwaltskosten Beispiele

Beispiele für Anwaltskosten:

Ist der Anwalt gegenüber dem Gegner tätig, führt er also die Korrespondenz mit ihm, so kann er üblicherweise eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert in Ansatz bringen. Bei einem Streitwert von 4.000,00 € wären das 318,50 € netto. Ist die Arbeit des Anwalts schwierig und umfangreich, kann er die Geschäftsgebühr – auch deutlich – erhöhen.

In Gerichtsverfahren berechnen sich die Gebühren ähnlich wie die Geschäftsgebühr. So fallen dort je nach Prozessverlauf eine 1,3 Verfahrens-, eine 1,2 Termins- und eine 1,0 Einigungsgebühren an. Es können aber auch noch weitere Gebühren hinzutreten.

Der Anwalt erhält außerdem eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Beispiele für arbeitsrechtlichen Streitigkeiten:

Der Streitwert beträgt bei einer Auseinandersetzung um

eine Abmahnung: Streitwert = 1 Monatsgehalt

eine Kündigung: Streitwert = 3 Monatsgehälter

eine Befristung: Streitwert = 3 Monatsgehälter

die Pflicht zur Zeugniserteilung: Streitwert = 1 Monatsgehalt

die Pflicht zur Zeugniskorrektur: Streitwert = 1 Monatsgehalt

In mietrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich der Streitwert bei einer Auseinandersetzung um die Frage, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt oder unberechtigt war, auf eine Jahreskaltmiete.

Es gilt immer folgender Grundsatz:

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher ist auch das Haftungsrisiko des Anwalts und üblicher Weise auch sein Arbeitsaufwand, also auch die anfallenden Gebühren. Die Erhöhung der Gebühren erfolgt dabei jedoch nicht im gleichen Verhältnis zur Erhöhung des Streitwerts, sondern deutlich abgemildert.