Nach Kündigung in der Kurzarbeit nur gekürztes Gehalt

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts einem gekündigten Arbeitnehmer, der wegen der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr von der Arbeitsagentur bekam, eine (Brutto-)Vergütung (nur) in Höhe des (Saison-)Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber nur den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat zwar mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 310/08 –

Wird der Arbeitnehmer gekündigt, entfällt für diesen Kurzarbeit und damit auch das Kurzarbeitergeld. Deshalb müsste eigentlich der volle Lohn während der Kündigungsfrist gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht ist aber der Meinung, dass nur noch Gehalt in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt werden muss. Für Arbeitnehmer bedeutet also Kurzarbeit ein Risiko, wenn doch gekündigt wird, nämlich die Kürzung des Gehalts während der Kündigungsfrist auf die Höhe des Kurzarbeitergelds.