Ehegatteninnengesellschaft
Gerade miteinander verheiratete Freiberufler wie Ärzte oder Anwälte, die gemeinsam die Praxis oder Kanzlei aufgebaut haben und sich später trennen, sollten folgendes beachten: Bereits mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat dieser entschieden, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch besteht und zwar in Höhe der Hälfte des Vermögens der Ehegatteninnengesellschaft. Ein Ausschluss des Zugewinns oder die Gütertrennung lässt diesen Anspruch unberührt.
Von einer Ehegatteninnengesellschaft geht der BGH immer dann aus, wenn Eheleute gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Haben diese - wie so oft - keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen und wird diese Zusammenarbeit dann beendet, besteht ein Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Ehegatten, der die Vorlage einer Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz umfasst. Ebenso ist anerkannt, dass der ausscheidende Ehegatte hierzu die Hinzuziehung eines Buchsachständigen verlangen kann und für die Feststellung des Vermögenswertes in jedem Fall ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (so zur Personengesellschaft BGHZ 17, 130, 136 = NJW 1955, 1025; BGH Urt. v. 16.12.1991, Az.: II ZR 58/91; BGH 24.09.1984, Az.: II ZR 256/83;).