BGH-Urteil zum Widerruf von Lebensversicherungen stärkt Verbraucherrechte

Nach dem neuen Urteil des BGH steht fest, dass fast jede Lebensversicherung widerruflich ist, die zwischen 1995 und 2008 abgeschlossen wurde, da die Widerrufsbelehrungen damals ntweder unzureichend hervorgehoben, inhaltlich unvollständig oder nicht eindeutig oder zeitlich zu spät erfolgt sein dürften (BGH Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11)

Kurz gefasst, wenn Sie aus dem Lebensversicherungsvertrag aussteigen wollen, ist der Widerruf eine r Lebensversicherung eindeutig der bessere Weg als die Kündigung der LebensVersicherung. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung ist diese auch eintrittspflichtig.

Und der Widerruf kann sogar noch nach der Kündigung erklärt werden. Es handelt sich um ein sogenanntes "ewiges Widerrufsrecht" für den
Kunden der Lebensversicherung.
 

- Die Lebensversicherung in diesem BGH-Verfahren war bereits gekündigt. Der BGH spricht hier dennoch ein Widerrufsrecht zu, geht aber in der Presseerklärung auf diesen Umstand und auf das Rechtsinstitut der Verwirkung nicht ein. Danach führen bereits gekündigte Versicherungen nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts. Dies haben in der Vergangenheit sämtliche Oberlandesgerichte anders gesehen.

 
- Mit eingeklagt waren auch Zinsen. Hierzu nimmt der BGH bisher noch nicht Stellung. Wenn der Anleger Zinsen auf seine gezahlten Beiträge erhalten würde, wäre die Rückabwicklung nochmals deutlich interessanter. Bei der Rückabwicklung eines Darlehens hat der BGH dem Anleger Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zugesprochen.

Ich biete die Prüfung Ihrer Unterlagen für EUR 50 brutto an. Der Betrag wird nur fällig, wenn das Mandat nach der Beratung endet.
 
Hierfür benötige ich per Email oder Post folgende Unterlagen:
 
- Antragsformular
- Versicherungsvertrag mit Widerrufsbelehrung
- Aufstellung über Ihre gezahlten Beiträge
- Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden)
 
Ich prüfe, ob ein Widerrufsrecht zusteht und bespreche telefonisch das weitere Vorgehen, die Kosten der einzelnen Schritte und - falls eine Rechtsschutzversicherung besteht - deren Eintrittspflicht. Prinzipiell kommt auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Betracht.