01.05.2020 16:27
Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.